Ihre Krankentagegeld-Versicherung

Auf die Ein­kom­mens­ab­si­che­rung im Krank­heits­fall soll­te hin­ge­gen auf kei­nen Fall ver­zich­tet wer­den. Wer als Zahn­arzt pri­vat ver­si­chert ist, muss das gesam­te Ein­kom­men über die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) abde­cken. Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) leis­tet hier nicht! Rat­sam ist es, das Kran­ken­ta­ge­geld beim glei­chen Anbie­ter abzu­si­chern bei dem man kran­ken­ver­si­chert ist.Alternativ wäre der Grup­pen­ver­trag der BLZK mit der DKV sehr emp­feh­lens­wert. Die Höhe bemisst sich nach dem Net­to­ein­kom­men. Hin­zu­rech­nen soll­te man die Bei­trags­an­tei­le zur Alters­vor­sor­ge und zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wer aus einer Ange­stell­ten­tä­tig­keit ein Tage­geld ver­si­chert hat, soll­te dies mit Beginn der Selbst­stän­dig­keit sowohl in der Höhe als auch hin­sicht­lich der Karenz­zei­ten anpas­sen.

Auch ange­stell­ten Zahn­ärz­ten ist eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zu emp­feh­len. Oft­mals deckt das Tage­geld der GKV (sofern Sie dort ver­si­chert sind) nicht das kom­plet­te Net­to­ein­kom­men zzgl. der Bei­trags­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung ab. Bit­te beach­ten: Sobald die Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber endet erhal­ten Sie auch kei­ne Zuschüs­se mehr zu den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen und müs­sen die­se kom­plett selbst über­neh­men.