Ihre Berufsunfähigkeits-Versicherung

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sichert das Risi­ko ab, den erlern­ten Beruf wegen einer schwe­ren Erkran­kung nicht mehr aus­üben zu kön­nen. Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bei Ange­stell­ten bezieht sich die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung allein auf den aus­ge­üb­ten Beruf.

Sie zahlt bereits dann, wenn die zahn­ärzt­li­che Tätig­keit zu mehr als 50% nicht mehr aus­ge­übt wer­den kann – unab­hän­gig davon, ob eine ande­re beruf­li­che Tätig­keit noch mög­lich ist. Grund­sätz­lich gewährt die Baye­ri­sche Ärz­te­ver­sor­gung bei Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, aber zumeist erst dann, wenn die zahn­ärzt­li­che Tätig­keit über­haupt nicht mehr aus­ge­übt wer­den kann.

Kei­ne abs­trak­te Ver­wei­sungs­klau­sel

Wich­tig ist, dass der Ver­si­che­rer auf die soge­nann­te „abs­trak­te Ver­wei­sung auf ande­re Beru­fe“ ver­zich­tet. Zudem soll­te die soge­nann­te Infek­ti­ons­klau­sel mit­ver­si­chert sein. Die Ver­trags­lauf­zeit soll­te min­des­tens das End­al­ter 65, bes­ser noch das End­al­ter 67 berück­sich­ti­gen. Denn es ist kaum zu erwar­ten, dass die vol­le Alters­ren­te des Ver­sor­gungs­werks künf­tig weit vor dem 65. Lebens­jahr begin­nen kann.

TIPP: Oft­mals bie­ten wir über Son­der­ta­ri­fe einen Zugang zur BU-Ver­si­che­rung mit ver­kürz­ten Gesund­heits­fra­gen an. Bedeu­tet: Der Ver­si­che­rer stellt nur 2–4 Fra­gen, auch die Abfra­ge­zeit­räu­me sind ver­kürzt. Bei Inter­es­se mel­den Sie sich bit­te bei uns.